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Aufgaben

(1) Der Verband hat folgende gesetzliche Aufgaben

  1. Unterhaltung der in seiner Unterhaltungslast befindlichen Gewässer zweiter Ordnung und Unterhaltung und Betrieb der dazugehörigen, der Abführung des Wassers dienenden Anlagen nach § 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 in der jeweils gültigen Fassung i.V.m. §§ 62 und 63 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30.November 1992 (GVOBl.M-V S.669), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4.Juli 2011 (GVOBl.M-V S.759) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Unterhaltung und Bau von Deichen und anderen Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflusses, welche im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sind, gemäß § 73 Abs.1 Nr.2 LWaG. Die Durchführung richtet sich nach § 72 LWaG.

(2) Der Verband führt folgende Aufgaben zusätzlich aus, wenn dadurch die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach Absatz 1 nicht gefährdet wird

  1. Ausbau einschließlich naturnaher Rückbau der Gewässer 2.Ordnung und dazugehöriger Anlagen nach § 67 WHG im Auftrag seiner Mitgliedsgemeinden nach §68 Absatz (1) Satz 2 LWaG oder anderer bevorteilter Mitglieder. Der Verband erfüllt diese Aufgabe grundsätzlich nur nach vollständiger Bereitstellung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel. Dazu gehören auch alle Folgekosten. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen den beauftragenden Mitgliedern und dem Verband geregelt.
  2. Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern (§2 (2) WVG) im Auftrag und nach Bereitstellung der dafür erforderlichen Mittel für Verbandsmitglieder.
  3. Über die Annahme von entsprechenden Aufträgen entscheidet der Vorstand nach Einzelfallprüfung.

Eine Erweiterung der Aufgaben ist nach den Bestimmungen des Wasserverbandsgesetzes zulässig.